Glossar
Patientenakte und Aufbewahrungsfrist
Die Praxis muss eine Patientenakte führen und alle wichtigen Maßnahmen und Ergebnisse zeitnah festhalten. Sie muss die Akte zehn Jahre nach dem Ende der Behandlung aufbewahren, sofern keine andere Vorschrift eine andere Frist setzt.
- Begriff
- Patientenakte und Aufbewahrungsfrist
- Stand
- 26. September 2026
Was dahinter steckt
In die Akte gehören unter anderem die Vorgeschichte, Diagnosen, Untersuchungen und ihre Ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe, Einwilligungen und Aufklärungen sowie Arztbriefe. Die Praxis darf die Akte nur so ändern, dass erkennbar bleibt, wann die Änderung erfolgte.
Zehn Jahre sind die Regelfrist, andere Vorschriften können eine andere Frist setzen. Damit sind Ablauf, Aufklärung und Einwilligung zu Ihrer Haartransplantation noch Jahre später nachvollziehbar.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Bürgerliches Gesetzbuch § 630f, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
Künstliche Intelligenz hat bei Haarchirurgie mitgeholfen. Sie hat die Ratgeber mitgeschrieben und überarbeitet, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Den Rechenweg im Graftrechner legt ein festes Programm fest, keine künstliche Intelligenz.
Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.