Glossar
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Das Heilmittelwerbegesetz regelt, wie Praxen und Anbieter für Behandlungen werben dürfen. Es gilt ausdrücklich auch für Operationen ohne medizinische Notwendigkeit, dazu zählen viele Haartransplantationen.
- Begriff
- Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Stand
- 26. September 2026
Was dahinter steckt
Außerhalb der Fachkreise darf für solche Operationen nicht mit einem Vergleich des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Gemeint ist Werbung gegenüber Patientinnen, Patienten und der allgemeinen Öffentlichkeit. Verboten ist außerdem Werbung, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richtet.
Haarchirurgie zeigt deshalb keine Vorher-Nachher-Bilder und keine Formulierungen, die einen Behandlungserfolg zusichern. Für Praxen heißt das: Werbung darf informieren und Verfahren erklären, aber keine Vorher-Nachher-Gegenüberstellung für Laien zeigen.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Heilmittelwerbegesetz § 1, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- Heilmittelwerbegesetz § 11, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
Künstliche Intelligenz hat bei Haarchirurgie mitgeholfen. Sie hat die Ratgeber mitgeschrieben und überarbeitet, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Den Rechenweg im Graftrechner legt ein festes Programm fest, keine künstliche Intelligenz.
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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.