Haarchirurgie

Glossar

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das Heilmittelwerbegesetz regelt, wie Praxen und Anbieter für Behandlungen werben dürfen. Es gilt ausdrücklich auch für Operationen ohne medizinische Notwendigkeit, dazu zählen viele Haartransplantationen.

Begriff
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Stand
26. September 2026

Was dahinter steckt

Außerhalb der Fachkreise darf für solche Operationen nicht mit einem Vergleich des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Gemeint ist Werbung gegenüber Patientinnen, Patienten und der allgemeinen Öffentlichkeit. Verboten ist außerdem Werbung, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richtet.

Haarchirurgie zeigt deshalb keine Vorher-Nachher-Bilder und keine Formulierungen, die einen Behandlungserfolg zusichern. Für Praxen heißt das: Werbung darf informieren und Verfahren erklären, aber keine Vorher-Nachher-Gegenüberstellung für Laien zeigen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Heilmittelwerbegesetz § 1, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Heilmittelwerbegesetz § 11, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Künstliche Intelligenz hat bei Haarchirurgie mitgeholfen. Sie hat die Ratgeber mitgeschrieben und überarbeitet, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Den Rechenweg im Graftrechner legt ein festes Programm fest, keine künstliche Intelligenz.

Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.